Von Anne Neumann
In Deutschland gilt laut dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), welches seit 1. Mai 2002 in Kraft ist, dass Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechtes mit Menschen ohne Behinderungen gleichgestellt werden müssen. Als Fundament dieses Gesetzes dient das Benachteiligungsverbot aus dem Grundgesetz (Art. 3, Abs. 3, Satz 2). Diese Verfügung besagt, „dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.“ Auf Grundlage dieses Erlasses ist es Menschen mit einer Behinderung gestattet, ihren Assistenzhund mit an den Arbeitsplatz nehmen zu können. René Haas, Rechts- und Fachanwalt für Familienrecht von der Mannheimer Anwaltskanzlei Haas, erklärt Dogs&Jobs, dass „Assistenzhunde nicht überall so gerne willkommen sind wie der Mensch, der auf die Hilfe des Hundes angewiesen ist.“ „Nichtsdestotrotz“, so Haas, „ist festzuhalten, dass die Mitnahme zum Arbeitsplatz grundsätzlich für Assistenzhunde offen zu stehen hat.“
Abgesehen vom Benachteiligungsverbot, an welches sich Arbeitgeber halten müssen, regelt das BGG ebenfalls die Barrierefreiheit. Darunter ist zu verstehen, dass es z.B. eine Rampe oder einen Fahrstuhl für Rollstuhlfahrer geben muss. Grundsätzlich wird auch ein Assistenzhund als Hilfsmittel zur Bewegungsfreiheit anerkannt, die Mitnahme muss daher vom Arbeitgeber erlaubt werden. Bei anderen Arten von Beeinträchtigungen, besonders bei unsichtbaren Behinderungen wie Autismus, Epilepsie oder weiteren chronischen Krankheiten, gilt dieselbe Regelung.
„Ein generelles Verbot der Mitnahme eines Blindenführhundes (nur diese sind nach § 33 SGB V als „medizinisches Hilfsmittel“ anerkannt) ist eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)“, wie der Fachanwalt Dogs&Jobs erklärt. „Dazu gehört u.a. auch die Mitnahme von Blindenführhunden in Lebensmittelunternehmen“, so Haas. Weitere Bereiche, an denen laut Gesetz Assistenzhunde mitgeführt werden dürfen, sind Orte des Gesundheitswesens, wie Krankenhäuser oder Arztpraxen. „Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass auch eine Mitnahme in Krankenhäuser und/oder Arztpraxen gestattet ist, da die Assistenzhunde besonders diszipliniert sind.“ Einen Arbeitsplatz in der Gesundheitsbranche zu bekommen, ist demnach für Assistenzhundeführer durchaus legal. „Blindenführhunde stellen kein medizinisch-hygienisches Risiko dar“, fügt Haas hinzu, „auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vertritt die Auffassung, dass das Mitführen von Blindenführ- und Assistenzhunden in den öffentlichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen möglich ist.“ Unter diesen Voraussetzungen kann ein körperlich oder geistig beeinträchtigter Arbeitnehmer nicht auf Grund seines Assistenzhundes abgelehnt werden. Herr Haas erklärt anhand des Beispiels der Anstellung im Gesundheitswesen: „sofern bereits in Krankenhäusern Blindenführ- und Assistenzhunde mitgenommen werden dürfen, kann eine generelle Ablehnung aus hygienisches Gründen nicht erfolgen.“
In der Realität ist es manchmal gar nicht so einfach all dies umzusetzen, denn obwohl das Behindertengleichstellungsgesetz eindeutig ist, fehlt doch noch an vielen Stellen die nötige Aufklärung über die Rechte von behinderten Menschen. Die Unwissenheit anderer Personen, nicht notwendigerweise des Arbeitgebers, aber eventuell der Kollegen, können Konflikte auslösen. Neben vermehrten Pausenzeiten, die der Entlastung des Hundes dienen, können auch unangenehme Gerüche durch nasses Fell als störend empfunden werden. Beispiele dieser Art, in denen ein Hund am Arbeitsplatz die Arbeitsatmosphäre trübt, gibt es genügend. Des Weiteren kann es zu Problemen führen, sofern Mitarbeiter nicht über die Behinderung eines Kollegen aufgeklärt werden. Dies gilt besonders bei unsichtbaren Beeinträchtigungen. „bei entsprechender Rücksichtnahme auf die Belange der gesamten Belegschaft bietet der Verweis auf die Regelung des Sozialgesetzbuches (SGB) einen weiteren Aspekt, der die Mitnahme zum Arbeitsplatz stützt“, verdeutlicht Haas noch einmal abschließend.
Auch wenn es rechtlich geregelt ist, dass behinderte Menschen ihren Assistenzhund mit zum Arbeitsplatz bringen dürfen, sollte man bedenken, dass der Hund stets von seinem Besitzer unter Kontrolle gehalten werden sollte.
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